Satzung vom 10.11.1997

(geändert am 30.06.2015)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen

„Förderverein der Schule für Schauspiel Hamburg O33“.

Er soll in das Vereinsregister Hamburg eingetragen werden. Nach der Eintragung

lautet der Name:

„Förderverein der Schule für Schauspiel Hamburg O33 e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Volks- und Berufsbildung einschließlich der

Studentenhilfe – speziell die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung

junger Schauspieler.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

1. Theaterprojekte;

2. Musikveranstaltungen und Lesungen;

3. Film- und Theaterseminare;

4. Austausch und Kommuniktion zwischen Schauspielschulen, Hochschulen und

Universitäten auf nationaler und internationaler Ebene.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Aufwandsentschädigungen für Tätigkeiten gem. § 2 Abs. 2 bleiben hiervon

unberührt.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Eintritt von Mitgliedern

1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat

einen schriftlichen Antrag stellt und erkennbare Bereitschaft zur persönlichen

Mitwirkung in der Vereinsarbeit zeigt.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.

3. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Antragsteller gegen die Entscheidung

des Vorstandes die nächste Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet

endgültig mit der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

 

§ 4 Austritt von Mitgliedern

1. Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des

Vorstandes austreten. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Ende des

jeweiligen Kalenderjahres.

2. Zahlt ein Mitglied mindestens eine/n von der Mitgliederversammlung festgesetzte/n

Gebühr, Beitrag, und/oder Umlage nicht und erhält der Verein diese Zahlung nicht

innerhalb von 4 Wochen nach Absendung einer Mahnung durch den Verein, so gilt

dies als Austrittserklärung. Die Austrittserklärung wird wirksam mit Ablauf des

Kalenderjahres entsprechend der Frist gem. § 4 Abs. 1 .

 

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern

Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise

die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die

Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen

erforderlich ist.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der

Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren,

Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des

Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung

von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Dabei sollen

die Gründe angegeben werden.

 

§ 8 Einberufung von Mitgliederversammlungen

1. Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung

von dem stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist

die vom Vorstand festgelegte Tagesnordnung mitzuteilen.

2. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden Aufgaben:

a. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste

Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des

Vorstandes;

b. Festsetzung der von den Mitgliedern und den Fördermitgliedern zu zahlenden

Gebühren, Beiträge und Umlagen;

c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, zweier Kassenprüfer und des

Beirates;

d. Alle sonstigen ihr durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben.

 

§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen

1. Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung

von dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert wählt die

Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit.

2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte

Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von

Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen.

 

§ 11 Abstimmungen der Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des

Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein

Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

2. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von

drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine

solche von neun Zehntel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Im Übrigen gelten

die in dieser Satzung angegebenen Mehrheitserfordernisse.

3. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn ein Drittel der

erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

 

§ 12 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des

Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von

der/dem Schriftführer/in zu unterschreiben.

 

§ 13 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, dem stellvertretenden

Vorsitzenden und dem Schriftführer.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres

gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im

Amt.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die in Abs. 1 genannten Personen. Jeweils

zwei von ihnen sind zur gemeinsamen Vertretung des Vereins berechtigt.

4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat

insbesondere folgende Aufgaben:

a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie

Aufstellung der Tagesordnung;

b. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

c. Aufstellung des Haushaltsplans, Führung der Kasse, Erstellung der

Buchführung und eines Jahresberichtes;

d. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;

e. Beschlussfassung in allen sonstigen Angelegenheiten des Vereins soweit

die Beschlussfassung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

 

§ 14 Fördermitglieder

1. Jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und jede juristische

Person kann dem Verein als Fördermitglied beitreten. Es genügt eine formlose

Erklärung. § 3 Abs. 2 gilt nicht.

2. Fördermitglieder sind verpflichtet, mindestens den von der Mitgliederversammlung

festgesetzten Förderbeitrag zu zahlen. Darüber hinaus können Fördermitglieder

jederzeit Spenden an den Verein leisten.

3. Fördermitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, sind aber nicht

abstimmungsberechtigt.

4. § 4 gilt auch für Fördermitglieder.

 

§ 15 Künstlerischer Beirat

1. Die Mitgliederversammlung kann einen künstlerischen Beirat bestimmen. Der Beirat

berät den Vorstand in allen künstlerischen Fragen.

2. Der künstlerische Beirat besteht aus drei Personen. Zusätzlich wird eine Ersatzperson

gewählt, die im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines ordentlichen

Beiratsmitgliedes in den Beirat nachrückt. In den künstlerischen Beirat können nur

Dozenten der Schule für Schauspiel Hamburg GbR berufen werden. Beiratsmitglieder

werden für die Dauer eines Jahre gewählt. Mit dem Ende der Tätigkeit für die Schule

für Schauspiel Hamburg GbR endet stets die Mitgliedschaft im künstlerichen Beirat

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