Satzung vom 10.11.1997
(geändert am 30.06.2015)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen
„Förderverein der Schule für Schauspiel Hamburg O33“.
Er soll in das Vereinsregister Hamburg eingetragen werden. Nach der Eintragung
lautet der Name:
„Förderverein der Schule für Schauspiel Hamburg O33 e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Volks- und Berufsbildung einschließlich der
Studentenhilfe – speziell die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung
junger Schauspieler.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Theaterprojekte;
2. Musikveranstaltungen und Lesungen;
3. Film- und Theaterseminare;
4. Austausch und Kommuniktion zwischen Schauspielschulen, Hochschulen und
Universitäten auf nationaler und internationaler Ebene.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Aufwandsentschädigungen für Tätigkeiten gem. § 2 Abs. 2 bleiben hiervon
unberührt.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Eintritt von Mitgliedern
1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat
einen schriftlichen Antrag stellt und erkennbare Bereitschaft zur persönlichen
Mitwirkung in der Vereinsarbeit zeigt.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
3. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Antragsteller gegen die Entscheidung
des Vorstandes die nächste Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet
endgültig mit der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
§ 4 Austritt von Mitgliedern
1. Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
Vorstandes austreten. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Ende des
jeweiligen Kalenderjahres.
2. Zahlt ein Mitglied mindestens eine/n von der Mitgliederversammlung festgesetzte/n
Gebühr, Beitrag, und/oder Umlage nicht und erhält der Verein diese Zahlung nicht
innerhalb von 4 Wochen nach Absendung einer Mahnung durch den Verein, so gilt
dies als Austrittserklärung. Die Austrittserklärung wird wirksam mit Ablauf des
Kalenderjahres entsprechend der Frist gem. § 4 Abs. 1 .
§ 5 Ausschluss von Mitgliedern
Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise
die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die
Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen
erforderlich ist.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der
Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren,
Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des
Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung
von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Dabei sollen
die Gründe angegeben werden.
§ 8 Einberufung von Mitgliederversammlungen
1. Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von dem stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist
die vom Vorstand festgelegte Tagesnordnung mitzuteilen.
2. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat die folgenden Aufgaben:
a. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste
Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des
Vorstandes;
b. Festsetzung der von den Mitgliedern und den Fördermitgliedern zu zahlenden
Gebühren, Beiträge und Umlagen;
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, zweier Kassenprüfer und des
Beirates;
d. Alle sonstigen ihr durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben.
§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen
1. Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert wählt die
Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit.
2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte
Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von
Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 11 Abstimmungen der Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des
Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein
Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
2. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von
drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine
solche von neun Zehntel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Im Übrigen gelten
die in dieser Satzung angegebenen Mehrheitserfordernisse.
3. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn ein Drittel der
erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
§ 12 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des
Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von
der/dem Schriftführer/in zu unterschreiben.
§ 13 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden und dem Schriftführer.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres
gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im
Amt.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die in Abs. 1 genannten Personen. Jeweils
zwei von ihnen sind zur gemeinsamen Vertretung des Vereins berechtigt.
4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
Aufstellung der Tagesordnung;
b. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
c. Aufstellung des Haushaltsplans, Führung der Kasse, Erstellung der
Buchführung und eines Jahresberichtes;
d. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
e. Beschlussfassung in allen sonstigen Angelegenheiten des Vereins soweit
die Beschlussfassung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
§ 14 Fördermitglieder
1. Jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und jede juristische
Person kann dem Verein als Fördermitglied beitreten. Es genügt eine formlose
Erklärung. § 3 Abs. 2 gilt nicht.
2. Fördermitglieder sind verpflichtet, mindestens den von der Mitgliederversammlung
festgesetzten Förderbeitrag zu zahlen. Darüber hinaus können Fördermitglieder
jederzeit Spenden an den Verein leisten.
3. Fördermitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, sind aber nicht
abstimmungsberechtigt.
4. § 4 gilt auch für Fördermitglieder.
§ 15 Künstlerischer Beirat
1. Die Mitgliederversammlung kann einen künstlerischen Beirat bestimmen. Der Beirat
berät den Vorstand in allen künstlerischen Fragen.
2. Der künstlerische Beirat besteht aus drei Personen. Zusätzlich wird eine Ersatzperson
gewählt, die im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines ordentlichen
Beiratsmitgliedes in den Beirat nachrückt. In den künstlerischen Beirat können nur
Dozenten der Schule für Schauspiel Hamburg GbR berufen werden. Beiratsmitglieder
werden für die Dauer eines Jahre gewählt. Mit dem Ende der Tätigkeit für die Schule
für Schauspiel Hamburg GbR endet stets die Mitgliedschaft im künstlerichen Beirat